Samstag, 30. Oktober 2010

Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Bildung, der Völkerverständigung und die Entwicklungszusammenarbeit sowie die Unterstützung bedürftiger Personen im Königreich Bunyoro-Kitara (Rep. Uganda) und in Deutschland.
2. Der Verein stellt der Kabalega Education Foundation, der Kabalega Development Foundation dem Bunyoro Cultural Trust und dem ARKBK CLBG, finanzielle Mittel, vornehmlich deutscher Staatsbürger, für die Betreuungsarbeit (Ausbildung, Ernährung, Unterhalt) im Königreich Bunyoro-Kitara (Rep. Uganda) zur Verfügung.
3. Der Verein vermittelt mit der Kabalega Education Foundation „Kinder und Jugendlichen - Patenschaften“ für Mitglieder des Vereins, um insbesondere die Ausbildung von Kindern aus verarmten Verhältnissen (Familien, Waisen, Verwandte, Heime) zu gewährleisten. Außerdem ist es Ziel des Vereins, Kinderheime, Schulen und derartige Institutionen (Waisenheime, Horte, etc.) mit finanziellen Mitteln, zu unterstützen. Auch sind Hilfen zur Ausbildung im Ausland vorgesehen.
4. Die Zwecke werden auch verwirklicht durch:
· Die Realisierung der notwendigen Projekte als Hilfe für Banyoro Waisenkinder und den armen Bevölkerungsschichten
·  Hilfe für Not leidende Banyoro in Deutschland und im Heimatland
·  Förderung der Natur- und Volksmedizin, durch finanzielle Unterstützung der Ausbildung von einheimischen Ärzten im Königreich Bunyoro-Kitara (Rep. Uganda)
·  Pflege und Förderung der Verständigung und Freundschaft zwischen Deutschen und den Banyoro
·  Erhaltung und Verbreitung der Runyoro-Rutoro Sprache, Kultur und Tradition im Königreich Bunyoro-Kitara (Rep. Uganda) und in Deutschland sowie die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
      7. Der Verein verfolgt keine politischen Ziele.

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